§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”SKYWARN Austria - Organisation für mobile Unwetterwarnungen und Wetterbeobachtung in Österreich”.
(2) Er hat seinen Sitz in Aschach/Steyr und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Die Zusammenarbeit mit internationalen Skywarn-Organisationen ist beabsichtigt.
§2 Zweck
Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt, ein österreichweites Unwettervorwarnsystem aufzubauen, wenn möglich in Zusammenarbeit mit Medien, meteorologischen Institutionen sowie Katastrophenschutzdiensten, wobei der Verein SKYWARN Austria den Bereich der mobilen Unwetterbeobachtung übernimmt, also Personen darstellt, die sich in das von Unwettern gefährdete Gebiet begeben und im Falle außergewöhnlicher, zerstörerischer bzw. lebensgefährdender Wetterphänomene wie Sturmereignissen, Hagel oder Hochwasser und sonstigen Naturkatastrophen, Warnungen an eine Unwetterzentrale, die Medien (Radio, Fernsehen, Internet) sowie Katastrophenschutzdienste wie die Feuerwehr weitergeben, um somit die Bevölkerung bzw. die zuständigen Einsatzkräfte innerhalb von wenigen Minuten über drohende Unwetter bzw. Wetterkatastrophen zu informieren. Dabei sind ebenso live Einstiege in Radio und Fernsehen möglich, wie auch spätere Berichte in den Medien mit Hilfe des gewonnenen Film- und Fotomaterials, welches auch der Wissenschaft zugute kommt, da das Bildmaterial wertvolle Informationen für die Forschung liefert.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: a) Versammlungen und Schulungen, gemeinsame Unwetterbeobachtungen sowie Treffen im In- und Ausland z. T. mit anderen SKYWARN – Organisationen. b) Homepage (http://www.skywarn.at) mit internem Diskussionsforum und Chat, auch gedacht als Ort von Versammlungen und virtuellen Treffen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen, freiwillige, private Rücklagen b) Sponsorengelder, Spenden, Werbeeinnahmen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche aktive und passive, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder sind solche, die an der für sie vorgesehenen Einführungsveranstaltung teilgenommen haben und sich nach ihren Kräften zur Erreichung der Vereinsziele zukünftig beteiligen. Aktive Arbeit im Verein beinhaltet alle Tätigkeiten, die direkt oder indirekt aus §2 hervorgehen; bzw. steht es jedem Mitglied frei, sich nach seinen Interessen und Möglichkeiten in den Verein einzubringen oder zu wirken.
Aktiven Mitgliedern stehen die Zugänge zu Daten unserer Partner und Sponsoren voll zur Verfügung. Die Mitglieder erklären sich einverstanden damit, diese Zugänge ausschließlich persönlich in Verbindung und zum Zwecke der hier formulierten Ziele zu verwenden und sind sich der Tatsache bewusst, dass sie persönlich für jeden darüber hinausgehenden Missbrauch haften und dies auch den Vereinsausschluss zur Folge hat.
Die aktive Mitgliedschaft setzt voraus, dass diese aktive Beteiligung auch zukünftig weiter besteht. Sollte es daher nicht möglich sein, das in diesem Rahmen zu gewährleisten, etwa aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen Gründen, so ist das aktive Mitglied verpflichtet dies einem Vorstandsmitglied formlos mitzuteilen. Eine solche vorübergehende Aussetzung der aktiven Beteiligung ist kein Endigungsgrund des aktiven Status oder der Mitgliedschaft.
(3) Beendigung der aktiven Mitgliedschaft: Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Auflösung der Vereinsmitgliedschaft. Die aktive Mitgliedschaft endet und mündet in eine passive Mitgliedschaft, wenn das Mitglied dies wünscht und dem Vorstand mitteilt. Ab diesem Zeitpunkt stehen die personalisierten Zugänge dem Mitglied nicht mehr zur Verfügung. Die aktive Mitgliedschaft endet und mündet in eine passive Mitgliedschaft, wenn die aktive Mitarbeit über einen Zeitraum von zu mindest 1 Jahr nicht mehr feststellbar ist und eine Benachrichtigung nach § 4 (2) ausblieb. Als ausreichende Aktivität wird eine vereinzelte Forumsaktivität jedoch nicht angesehen.
Die aktive Mitgliedschaft kann jedoch jederzeit wieder aufleben, wenn die Voraussetzungen hierfür wieder gegeben sind. Die Erteilung und Entziehung der aktiven Mitgliedschaft obliegt dem Vorstand, der es sich vorbehält im Ausnahmefall und bei Gefahr in Verzug die aktive Mitgliedschaft auch aus anderen Gründen zu entziehen.
(4) Passive Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv an der Erreichung des Vereinszwecks beteiligen. Die Unterstützung des Vereins erfolgt in erster Linie finanziell durch den Mitgliedsbeitrag. Darüber hinaus ist jede Aktivität, wie sie auch von aktiven Mitgliedern erfolgt möglich und erwünscht, jedoch nicht geboten. Passive Mitglieder sind vollwertige Vereinsmitglieder und es gelten daher keine Einschränkungen mit Ausnahme diverser personalisierter Zugänge unserer Sponsoren und Partner. Alle anderen Rechte und Pflichten des passiven Mitglieds ergeben sich aus diesen Statuten, bzw. dem Vereinsgesetz.
(5) Außerordentliche Mitglieder: Minderjährige Mitglieder bis zum Alter von 16 Jahren sind außerordentliche Mitglieder. Es ist die schriftliche Zustimmung zur Mitgliedschaft durch den/die Erziehungsberechtigte(n) erforderlich. Ab dem 16. Lebensjahr wird der Status nach neuerlicher Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach Erreichung des 16. Lebensjahres auf ordentliches Mitglied übergehen, womit das Mitglied volles Stimmrecht erhält. Bei Minderjährigen sind die Erziehungsberechtigten nicht stimmberechtigt.
Außerordentliche Mitglieder haben, was die Aktivität im Verein betrifft vorerst den Passivstatus. Sind die Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme gegeben, so kann mit vollendetem 16. Lebensjahr eine aktive Mitgliedschaft beginnen. Außerordentliche Mitglieder können Personen ab dem 14. Lebensjahr werden. Darunter ist die Mitgliedschaft nur möglich wenn auch ein Erziehungsberechtigter Vereinsmitglied ist.
(6) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft setzt keine weitere aktive oder finanzielle Beteiligung voraus. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und ihnen stehen auch die personalisierten Zugänge von Partnern und Sponsoren nicht zu. Ist ein Ehrenmitglied ordentliches aktives Vereinsmitglied hebt dies die Bestimmungen von reinen Ehrenmitgliedern auf und es gelten die Bestimmungen für aktive Mitglieder.
(7) Vorstand und Organisatoren sowie weitere Organisationsämter: Speziell zu benennen sind der Vorstand und die Organisatoren. Vorstandsmitglieder sind der Obmann/die Obfrau und seine/ihre 3 Stellvertreter. Organisatoren sind der Kassier, der Schriftführer, der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter, sowie vom Vorstand und den Organisatoren in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit benannte aber nicht von der Mitgliederversammlung gewählte weitere Ämter wie zum Beispiel: Jugendbeauftragter, Webmaster, usw. die den Verein ebenfalls nach außen vertreten und damit einen Sonderstatus bei Entscheidungen der Organisatoren einnehmen und bei diesen mit einbezogen werden. Diese Weiteren Organisationsämter können von ordentlichen Mitgliedern aber auch von Vorständen oder Organisatoren übernommen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen ab dem 14. Lebensjahr (Ausnahme siehe § 4 (5)), sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Über die Verhängung des aktiven und passiven Status entscheidet der Vorstand. Es steht ihm frei auch außerhalb der genannten Gründe den Status eines Vereinsmitglieds zu ändern.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes und der Organisatoren durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit jedem ersten des Monats erfolgen. Er muss den Organisatoren mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Eventuell schon bezahlte Mitgliedsbeiträge werden im Falle eines Austrittes weder ganz noch teilweise zurückerstattet sondern verbleiben in der Vereinskasse.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gefährlichen Verhaltens jederzeit verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen in der Mitgliederversammlung oder bei virtuellen Treffen über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und den virtuellen Treffen sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der bei der Mitgliederversammlung bzw. eines virtuellen Treffens beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Verein übernimmt keine Kosten für Gebühren die bei der Überweisung durch unrichtige Angaben oder gesperrte oder nicht gedeckte Konten entstehen könnten. Diese sind vom Mitglied zu begleichen.
§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und virtuelle Treffen (§§ 9 bis 11), die Vorstandsmitglieder (§§ 12 bis 14), die Organisatoren und die Rechnungsprüfer (§ 15) sowie das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9 Die Mitgliederversammlung und virtuelle Treffen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung sowie virtuelle Treffen finden auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen statt.
(3) Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder mündlich einzuladen, zu den virtuellen Treffen mindestens 48 Stunden vorher. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung und der virtuellen Treffen hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Vorstandsmitglieder.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage, zum virtuellen Treffen mindestens 48 Stunden, vor dem Termin der Mitgliederversammlung bzw. des virtuellen Treffens, bei den Vorstandsmitgliedern schriftlich oder telefonisch einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung und den virtuellen Treffen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung zulässig, bei virtuellen Treffen dagegen nicht.
(7) Die Mitgliederversammlung und virtuelle Treffen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung und den virtuellen Treffen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Entscheidungen, bei denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst werden soll, notwendigerweise Schriftstücke, Rechnungen, Unterschriften oder ähnliches vorgelegt und kontrolliert werden müssen, sowie die Bestellung der Rechnungsprüfer, können aber nur bei der Mitgliederversammlung, nicht bei virtuellen Treffen erfolgen bzw. getroffen werden.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und den virtuellen Treffen führen stets abwechselnd die Vorstandsmitglieder, sind diese verhindert, der Schriftführer, im Falle auch seines Fernbleibens führt den Vorsitz das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied.
(10) Virtuelle Treffen finden bei aktuellen Anlässen, rasch zu entscheidenden Fragen oder sonstigen Begebenheiten statt. Sie ersetzen nicht die ordentliche Mitgliederversammlung, die jährlich stattfindet.
(11) Ort der virtuellen Treffen ist der interne Chat- und Forum Bereich der Homepage des Vereins. Die virtuellen Treffen werden in einem geschützten Bereich abgehalten.
§ 10 Ausschließlicher Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder und Organisatoren.
c) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
d) die Bestellung der Rechnungsprüfer
§ 11 Aufgabenbereiche die bei der Mitgliederversammlung oder virtuellen Treffen behandelt werden können
a) Wahl, Bestellung und Enthebung von Schriftführer und Kassier sowie deren Stellvertreter; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Vorstandsmitgliedern/Organisatoren oder den erweiterten Organisationsämtern und Institutionen/Firmen/Sponsoren mit dem Verein;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Entlastung des Vorstands und der Organisatoren;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12 Der Vorstand und die Organisatoren
(1) Die Vereinsleitung setzt sich aus dem Vorstand, dieser besteht aus dem Obmann/der Obfrau und seinen/ihren 3 Stellvertretern, und den Organisatoren (dem Kassier, und dem Schriftführer sowie deren Stellvertretern) zusammen. Der Obmann/die Obfrau und seine/ihre 3 Stellvertreter haben die gleichen Rechte im Verein. Im Zweifelsfall hat der Obmann/die Obfrau die letztliche Entscheidung.
(2) Der Vorstand und die Organisatoren haben bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fallen die Vorstandsmitglieder und Organisatoren ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands und der Organisatoren ist auf 12 Monate beschränkt. Im Falle des Todes eines oder aller Vorstandsmitglieder ist durch ein anderes Vorstandsmitglied bzw. die Rechnungsprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl des/der Vorstandsmitglieder einzuberufen.
(4) Eine Beratung des Vorstands und der Organisatoren wird schriftlich oder mündlich einberufen und schriftlich oder mündlich abgehalten.
(5) Der Vorstand und Organisatoren fassen ihre Beschlüsse durch Einigung bzw. einen Kompromiss; sollte dies nicht möglich sein, wird die Frage in der nächsten Mitgliederversammlung oder des nächsten virtuellen Treffens aufgeworfen und hierüber abgestimmt wie unter §9 und §10 beschrieben.
(6) Die Vorstandsmitglieder und Organisatoren können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist in jedem Fall in einer Mitgliederversammlung oder einem virtuellen Treffen bekannt zu geben. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Ebenso können die Vorstände oder Organisatoren schriftlich ihre Position an ein anderes ordentliches Mitglied übergeben, dessen Ernennung aber noch durch einen zwei Drittel Beschluss in der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 13 Aufgabenkreis der Vorstandsmitglieder
Den Vorstandsmitgliedern obliegt die Leitung des Vereines. Ihnen kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan (Organisatoren, Rechnungsprüfer) zugewiesen sind. In ihren Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses gemeinsam mit dem Kassier;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der (virtuellen) Treffen in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der virtuellen Treffen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens unter Miteinbeziehung des Kassiers.
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g) Sponsoren-Suche und Marketing, Verhandlungen mit Medien, möglichen Sponsoren und Katastrophenschutzdiensten, sowie die entsprechende Aufteilung von Aufgaben an freiwillige, ordentliche Mitglieder des Vereins.
§14 Besondere Obliegenheiten des Vorstands und der Organisatoren
(1) Der Vorstand und die Organisatoren vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) eines Vorstandsmitglieds und des Kassiers (oder dessen Stellvertreters). Rechtsgeschäfte zwischen Organisatoren und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung in einer Mitgliederversammlung bzw. in einem virtuellen Treffen.
(2) Rechtsgeschäftliche schriftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind der Vorstand und die Organisatoren berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung bzw. der virtuellen Treffen oder der erweiterten Organisationskräfte fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bzw. das virtuelle Treffen.
(4) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im virtuellen Treffen. Ist der Obmann/die Obfrau verhindert, führt ihn ein anderes Vorstandsmitglied, sind diese verhindert, tritt an ihre Stelle der Schriftführer, sollte auch dieser nicht anwesend sein, das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied des Vereins.
§ 15 Die Organisatoren und die Rechnungsprüfer
(1) Der Schriftführer, der Kassier, sowie ihre Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung oder dem virtuellen Treffen auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Schriftführer hat die Vorstandsmitglieder bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle bei der Mitgliederversammlung, den virtuellen Treffen, eventuellen Schulungen sowie bei sonstigen Zusammenkünften.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich und unterstützt den Vorstand bei der Abfassung des Rechnungsabschlusses. Wiederwahl ist möglich.
(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
(5) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(6) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben die Mitgliederversammlung bzw. das virtuelle Treffen über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
(7) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 2, 3, 6 sinngemäß.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil den Vorstandsmitgliedern ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch die Vorstandsmitglieder binnen drei Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch die Vorstandsmitglieder innerhalb von drei Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer sieben Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Sie sind auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.




