Video Aufnahme beim Chasen :-)
- Elbandy1210
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Hi Leute,
Könnte teuer kommen so ne Video Aufnahme
http://www.krone.at/Auto-Motorrad/Russe ... ory-359948" onclick="window.open(this.href);return false;
Hat da wer Erfahrung in den Bereich
Könnte teuer kommen so ne Video Aufnahme
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Der echte Wiener mit Auto http://www.Halac.at" onclick="window.open(this.href);return false;
- BURN
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hmmm, ich glaube, der Kern des Artikels steckt in diesem Absatz:
Sollten da vielleicht mal den Kontakt zur ARGE Daten suchen...
Ist halt die Frage, wie Unwetterdokumentation ausgelegt wird: als eine "Überwachung des öffentlichen Raumes" würde ich es ja nicht unbedingt sehen (zumindest so wie es im Artikel gemeint ist), aber als eine "Überwachung der eigenen Machtsphäre" eben auch nicht wirklich...Die Datenschutzkommission stellte klar: Permanente Aufzeichnungen aus dem Auto ist Videoüberwachung. Der wahre Zweck wäre nicht persönlich oder familiär (etwa wie Hochzeits- oder Urlaubsvideos), sondern die Beweissicherung im Falle eines Unfalls. Daher sind Vergleiche mit Aufnahmen von Touristen oder Helmkameras nicht zutreffend. Privatpersonen, so die ARGE Daten, dürfen ausschließlich jene Bereiche überwachen, die ihrer Machtsphäre zuzurechnen sind - also ihr Haus, ihre Wohnung oder ihr Betriebsgelände. Die Überwachung des öffentlichen Raums obliegt ausschließlich den Sicherheitsbehörden.
Sollten da vielleicht mal den Kontakt zur ARGE Daten suchen...
- Jonny 5
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Beim Chasing die Kamera ein wenig mitlaufen lassen hat für mich mit permanenter Überwachung nichts zu tun.
In Russland zeichnen die Cams den ganzen Tag auf.
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Liebe Grüße
Jonny 5 Wien XV (220m) - WIEN ist Spitze
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- BURN
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Stimmt, der Schlüssel könnte auch im Begriff "permanent" stecken...Jonny 5 hat geschrieben:Beim Chasing die Kamera ein wenig mitlaufen lassen hat für mich mit permanenter Überwachung nichts zu tun.
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- Feli
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seh ich auch so - kenn einen gleitschirmflieger der hat während seiner flüge immer seine gopro am helm oder schirm mitlaufen...
das ist auch keine überwachung sondern der will einfach seine flüge dokumentieren und nebenbei schöne bilder von bergen und landschaften machen.
schätz das kommt immer drauf an, zu welchem zweck ich so was montier.
wenn ich hingeh und sag - ich hab da unwetter dokumentiert und zufällig einen unfall auf dem video is das sicher was anderes als wenn ich das zur reinen unfalldoku das mitlaufen lass.
in russland is das material ja vor gericht zulässig - bei uns ned.
das ist auch keine überwachung sondern der will einfach seine flüge dokumentieren und nebenbei schöne bilder von bergen und landschaften machen.
schätz das kommt immer drauf an, zu welchem zweck ich so was montier.
wenn ich hingeh und sag - ich hab da unwetter dokumentiert und zufällig einen unfall auf dem video is das sicher was anderes als wenn ich das zur reinen unfalldoku das mitlaufen lass.
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liebe grüsse
(die) Feli
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I took a heavenly ride through our silence, I knew the waiting had begun. And headed straight into the shining sun -D. Gilmore
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(die) Feli
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Hier ein Auszug von ARGE Daten
************************************************
Datenschutzkommission erteilt privatem Street-View Abfuhr
-----------------------------------------------------------------------------
Datenschutzkommission (DSK) erteilt mobiler PKW Videoüberwachung klare Absage
- dreiste Argumentation des Antragstellers zurückgewiesen - Überwachung des öffentlichen Raums ausschließlich für Sicherheitsbehörden zulässig - Privatem Überwachungswahn wurde abermals Einhalt geboten - Beweisdokumentation NACH Unfall weiterhin zulässig
Zum Schutz des eigenen PKWs und zur Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, versuchte eine Privatperson die mobile Videoüberwachung aus seinem Auto heraus, zu registrieren.
Mittels Kameras sollte die unmittelbare Umgebung des PKWs – der Gehsteig bzw.
die Straße – während sämtlicher Fahrten aufgezeichnet werden. Das aufgezeichnete Videomaterial sollte als Beweismaterial zur Verfügung stehen, mit dem das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer dokumentiert oder das Verschulden an einem Unfall aufgeklärt werden könnte.
Dreiste Argumentation des Antragstellers
Obwohl ursprünglich vom Antragsteller als Videoüberwachung gemeldet, vertrat dieser während des Meldeverfahrens die Meinung, es handle sich nicht um eine Videoüberwachung iSd. Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000). Schließlich erfolge keine systematische fortlaufende Feststellung von Ereignissen. Auch gebe es kein bestimmtes Objekt, wie in § 50a DSG 2000 gefordert, da sich das Auto ständig in Bewegung befindet.
Vielmehr verglich der Antragsteller seine geplante Videoüberwachung, mit Videoaufnahmen die z.B. von Touristen oder durch Helmkameras von Sportlern erstellt werden. Da die Aufzeichnungen ausschließlich durch den Antragsteller ausgewertet werden sollten, sah er die Datenverwendung im Rahmen persönlicher Zwecke als gerechtfertigt an und begehrte sodann eine beliebig lange Aufbewahrungsdauer des Videomaterials.
Tatsachen, dass sein PKW in der Vergangenheit bereits Ziel eines gefährlichen Angriffs geworden war bzw. zukünftig sein könnte, konnte der Antragsteller nicht – wie in § 50c Abs 1 DSG 2000 gefordert – glaubhaft machen. Statt zu warten bis etwas passiert, wollte er lieber vorsorglich handeln.
DSK stellt klar - permanente Aufzeichnungen aus dem Auto ist Videoüberwachung
Entgegen der Meinung des Antragstellers, stellte die DSK in ihrer Entscheidung
K600.319-005/002-DVR/2012
(http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/DSK ... scheid.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;)
fest, dass die Aufzeichnung systematisch erfolge, da jede Fahrt fortlaufend aufgezeichnet werden sollte. Ziel der Aufzeichnung war das Festhalten von potentiell "interessanten" Ereignissen (z.B. das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer).
Weiters „betrifft“ iSd § 50a Abs 1 DSG 2000 die Videoüberwachung, den Antragsteller und dessen PKW auch wenn die Straße bzw. andere Verkehrsteilnehmer erfasst werden. Dass Videoüberwachungen nur das eigene Objekt erfasst und aufgezeichnet werden muss, geht aus dem Gesetz nicht hervor.
Somit waren sämtliche Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Videoüberwachung iSd Datenschutzgesetztes erfüllt und die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar.
Verwendungszweck der Videoüberwachung entscheidend
Der wahre Zweck der Videoüberwachung soll die Beweissicherung im Falle eines Unfalls sein und nicht persönliche oder familiäre Zwecke, wie Hochzeits- oder Urlaubsaufnahmen. Vergleiche des Antragstellers mit Videoaufnahmen von Touristen oder Helmkameras von Sportlern sind aufgrund des geplanten Verwendungszwecks nicht zutreffend.
Öffentliche Überwachung durch Private ist unzulässig
Mit der Entscheidung stellt die DSK - wieder einmal - klar, dass für Private kein Recht auf Überwachung des öffentlichen Raums besteht.
Privatpersonen dürfen ausschließlich jene Bereiche überwachen, die ihrer Machtsphäre zuzurechnen sind, also ihr Haus, ihre Wohnung oder ihr Betriebsgelände. Die Überwachung des öffentlichen Raums ist, aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols, ausschließlich durch die Sicherheitsbehörden, nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zulässig.
Mangels rechtlicher Befugnis zur Überwachung des öffentlichen Raums wurde die Registrierung der mobilen PKW-Videoüberwachung abgelehnt. Ergänzend wies die DSK darauf hin, dass die Genehmigung einer unverhältnismäßigen „Blankogenehmigung“ gleichgekommen wäre, da es unmöglich ist, abzuschätzen, welche Straßen mit dem PKW befahren und somit erfasst worden wären.
Die Frage, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der erfassten Verkehrsteilnehmer durch die mobile Videoüberwachung verletzt wären, ließ die DSK unbeantwortet. Davon ist aber auszugehen. Schließlich wären neben anderen Autolenkern auch völlig unbeteiligte Fußgänger von der Videoüberwachung erfasst worden. Vom Pendler bis zum Elternteil, der einen Kinderwagen am Gehsteig schiebt, hätten alle mit dem Gefühl leben müssen, permanent überwacht zu werden. Mit dieser Entscheidung hat die DSK die unkontrollierte Überwachung des öffentlichen Raums verhindert.
Fazit
Obwohl die DSK-Entscheidung in Anbetracht aktueller technischer Entwicklungen, wie Video-Brillen und Google-Galss, innovationsbremsend erscheint, stellt sie eine wichtige Klarstellung zur Wahrung der Privatsphäre dar.
Nicht neuen technischen Systemen, sondern Privatpersonen, die mittels Videoüberwachung Law-and-Order spielen wollen, wurde eine klare Absage erteilt. Mangels rechtlicher Befugnis ist die Videoüberwachung des öffentlichen Raums für Private schlicht unzulässig.
Weiterhin zulässig bleibt natürlich die Beweissicherung NACH einem Unfall mittels Videoaufzeichnung und Fotos. In diesem Fall können überwiegende rechtliche Interessen geltend gemacht. Diese finden jedoch dort ihre Grenze, wo eine Aufzeichnung keinen Beweischarakter mehr hat, sondern ausschließlich "just-for-fun" erfolgt.
mehr Online -->
http://www.argedaten.at/php/cms_monitor ... s=75763lea" onclick="window.open(this.href);return false;
***********************************************************************
lg,
Wolfgang
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Datenschutzkommission erteilt privatem Street-View Abfuhr
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Datenschutzkommission (DSK) erteilt mobiler PKW Videoüberwachung klare Absage
- dreiste Argumentation des Antragstellers zurückgewiesen - Überwachung des öffentlichen Raums ausschließlich für Sicherheitsbehörden zulässig - Privatem Überwachungswahn wurde abermals Einhalt geboten - Beweisdokumentation NACH Unfall weiterhin zulässig
Zum Schutz des eigenen PKWs und zur Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, versuchte eine Privatperson die mobile Videoüberwachung aus seinem Auto heraus, zu registrieren.
Mittels Kameras sollte die unmittelbare Umgebung des PKWs – der Gehsteig bzw.
die Straße – während sämtlicher Fahrten aufgezeichnet werden. Das aufgezeichnete Videomaterial sollte als Beweismaterial zur Verfügung stehen, mit dem das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer dokumentiert oder das Verschulden an einem Unfall aufgeklärt werden könnte.
Dreiste Argumentation des Antragstellers
Obwohl ursprünglich vom Antragsteller als Videoüberwachung gemeldet, vertrat dieser während des Meldeverfahrens die Meinung, es handle sich nicht um eine Videoüberwachung iSd. Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000). Schließlich erfolge keine systematische fortlaufende Feststellung von Ereignissen. Auch gebe es kein bestimmtes Objekt, wie in § 50a DSG 2000 gefordert, da sich das Auto ständig in Bewegung befindet.
Vielmehr verglich der Antragsteller seine geplante Videoüberwachung, mit Videoaufnahmen die z.B. von Touristen oder durch Helmkameras von Sportlern erstellt werden. Da die Aufzeichnungen ausschließlich durch den Antragsteller ausgewertet werden sollten, sah er die Datenverwendung im Rahmen persönlicher Zwecke als gerechtfertigt an und begehrte sodann eine beliebig lange Aufbewahrungsdauer des Videomaterials.
Tatsachen, dass sein PKW in der Vergangenheit bereits Ziel eines gefährlichen Angriffs geworden war bzw. zukünftig sein könnte, konnte der Antragsteller nicht – wie in § 50c Abs 1 DSG 2000 gefordert – glaubhaft machen. Statt zu warten bis etwas passiert, wollte er lieber vorsorglich handeln.
DSK stellt klar - permanente Aufzeichnungen aus dem Auto ist Videoüberwachung
Entgegen der Meinung des Antragstellers, stellte die DSK in ihrer Entscheidung
K600.319-005/002-DVR/2012
(http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/DSK ... scheid.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;)
fest, dass die Aufzeichnung systematisch erfolge, da jede Fahrt fortlaufend aufgezeichnet werden sollte. Ziel der Aufzeichnung war das Festhalten von potentiell "interessanten" Ereignissen (z.B. das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer).
Weiters „betrifft“ iSd § 50a Abs 1 DSG 2000 die Videoüberwachung, den Antragsteller und dessen PKW auch wenn die Straße bzw. andere Verkehrsteilnehmer erfasst werden. Dass Videoüberwachungen nur das eigene Objekt erfasst und aufgezeichnet werden muss, geht aus dem Gesetz nicht hervor.
Somit waren sämtliche Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Videoüberwachung iSd Datenschutzgesetztes erfüllt und die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar.
Verwendungszweck der Videoüberwachung entscheidend
Der wahre Zweck der Videoüberwachung soll die Beweissicherung im Falle eines Unfalls sein und nicht persönliche oder familiäre Zwecke, wie Hochzeits- oder Urlaubsaufnahmen. Vergleiche des Antragstellers mit Videoaufnahmen von Touristen oder Helmkameras von Sportlern sind aufgrund des geplanten Verwendungszwecks nicht zutreffend.
Öffentliche Überwachung durch Private ist unzulässig
Mit der Entscheidung stellt die DSK - wieder einmal - klar, dass für Private kein Recht auf Überwachung des öffentlichen Raums besteht.
Privatpersonen dürfen ausschließlich jene Bereiche überwachen, die ihrer Machtsphäre zuzurechnen sind, also ihr Haus, ihre Wohnung oder ihr Betriebsgelände. Die Überwachung des öffentlichen Raums ist, aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols, ausschließlich durch die Sicherheitsbehörden, nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zulässig.
Mangels rechtlicher Befugnis zur Überwachung des öffentlichen Raums wurde die Registrierung der mobilen PKW-Videoüberwachung abgelehnt. Ergänzend wies die DSK darauf hin, dass die Genehmigung einer unverhältnismäßigen „Blankogenehmigung“ gleichgekommen wäre, da es unmöglich ist, abzuschätzen, welche Straßen mit dem PKW befahren und somit erfasst worden wären.
Die Frage, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der erfassten Verkehrsteilnehmer durch die mobile Videoüberwachung verletzt wären, ließ die DSK unbeantwortet. Davon ist aber auszugehen. Schließlich wären neben anderen Autolenkern auch völlig unbeteiligte Fußgänger von der Videoüberwachung erfasst worden. Vom Pendler bis zum Elternteil, der einen Kinderwagen am Gehsteig schiebt, hätten alle mit dem Gefühl leben müssen, permanent überwacht zu werden. Mit dieser Entscheidung hat die DSK die unkontrollierte Überwachung des öffentlichen Raums verhindert.
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Obwohl die DSK-Entscheidung in Anbetracht aktueller technischer Entwicklungen, wie Video-Brillen und Google-Galss, innovationsbremsend erscheint, stellt sie eine wichtige Klarstellung zur Wahrung der Privatsphäre dar.
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Wolfgang
GPS-Pos.: 48.166668°N, 15.083333°E
QTH Locator: JN78ME80KD
3370 Ybbs an der Donau, Bezirk Melk, 224 Meter über Adria
Bundesland Niederösterreich, Österreich
Technik: Davis Vantage Pro 2 Aktive Plus, Blitzortung, Erdbebensensor (Quake-Catcher Network)
Wetterseite
Blitzortung
QTH Locator: JN78ME80KD
3370 Ybbs an der Donau, Bezirk Melk, 224 Meter über Adria
Bundesland Niederösterreich, Österreich
Technik: Davis Vantage Pro 2 Aktive Plus, Blitzortung, Erdbebensensor (Quake-Catcher Network)
Wetterseite
Blitzortung
Irrtum, wenn nicht klar ist wer den Unfall verursacht hat und es auf eine Teilschuld hinausläuft, du jedoch ein Video vom Unfall hast, das den Unfallgegner als alleinigen Unfallverursacher darstellt, dann wird das Video sehr wohl anerkannt. Kein Richter kann sich erlauben einen 100% Beweis auszuschlagen. Gesetzlich ist die Dashcam in Österreich weder verboten, noch erlaubt. Es ist also eine Grauzone, weil es dazu weder ein Gesetz noch ein Urteil gibt.Feli hat geschrieben: in das material ja vor gericht zulässig - bei uns ned.
- thomas_w17
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Wie sieht es eigentlich mit den (privaten)Wetterkameras aus? Betreibe selbst keine, daher keine Erfahrungen. Habe aber schon manchmal überlegt eine zu installieren.
Danke.
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- Feli
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@ daniiel
das stimmt sicher was du da sagst - habs nur so in einem ORF-bericht gelsen, dass das bei uns ned zugelassen ist als beweis.
@ thomas
denk jede kamera is zulässig als wetterkamera, wenn du keine gesichter erkennen kannst auf den bildern bzw. keine autonummern oder ähnliches.
was ich weiss darf das nicht sichtbar sein.
das stimmt sicher was du da sagst - habs nur so in einem ORF-bericht gelsen, dass das bei uns ned zugelassen ist als beweis.
@ thomas
denk jede kamera is zulässig als wetterkamera, wenn du keine gesichter erkennen kannst auf den bildern bzw. keine autonummern oder ähnliches.
was ich weiss darf das nicht sichtbar sein.
liebe grüsse
(die) Feli
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Da wäre ich mir nicht so sicherDaniieL hat geschrieben:Irrtum, wenn nicht klar ist wer den Unfall verursacht hat und es auf eine Teilschuld hinausläuft, du jedoch ein Video vom Unfall hast, das den Unfallgegner als alleinigen Unfallverursacher darstellt, dann wird das Video sehr wohl anerkannt. Kein Richter kann sich erlauben einen 100% Beweis auszuschlagen. Gesetzlich ist die Dashcam in Österreich weder verboten, noch erlaubt. Es ist also eine Grauzone, weil es dazu weder ein Gesetz noch ein Urteil gibt.Feli hat geschrieben: in das material ja vor gericht zulässig - bei uns ned.
[Zitat DSK]
Öffentliche Überwachung durch Private ist unzulässig
Mit der Entscheidung stellt die DSK - wieder einmal - klar, dass für Private kein Recht auf Überwachung des öffentlichen Raums besteht.
Privatpersonen dürfen ausschließlich jene Bereiche überwachen, die ihrer Machtsphäre zuzurechnen sind, also ihr Haus, ihre Wohnung oder ihr Betriebsgelände. Die Überwachung des öffentlichen Raums ist, aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols, ausschließlich durch die Sicherheitsbehörden, nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zulässig.
Mangels rechtlicher Befugnis zur Überwachung des öffentlichen Raums wurde die Registrierung der mobilen PKW-Videoüberwachung abgelehnt. Ergänzend wies die DSK darauf hin, dass die Genehmigung einer unverhältnismäßigen „Blankogenehmigung“ gleichgekommen wäre, da es unmöglich ist, abzuschätzen, welche Straßen mit dem PKW befahren und somit erfasst worden wären.
[Zitat ENDE]
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Blitzortung
Es ist in Österreich halt so wie in Deutschland, der Richter kann es als Beweis ansehen, muss aber nicht.
Hier erscheint normalerweise ein Video von YouTube. Bitte wende dich an einen Administrator.
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Also ich glaube eigendlich bei den Mengen an Chasing Videos was es schön gibt und sich meines wissens noch nie jemand beschwert hat darüber
wird es kein problem sein Man nutzt es ja wirklich nur zum dukumentieren und nicht zum überwachen, das wird jeder Richter so sehen denk ich.
Alles andere wäre übertrieben
wird es kein problem sein Man nutzt es ja wirklich nur zum dukumentieren und nicht zum überwachen, das wird jeder Richter so sehen denk ich.
Alles andere wäre übertrieben
Hmmm.... http://help.orf.at/stories/1717004/" onclick="window.open(this.href);return false;
Das klingt so, als würde man sich auch als Chaser schon *ziemlich* in der rechtlichen Grauzone bewegen, wenn die Kamera fix montiert ist - und beim Chasen ist man nun mal oft auf der Autobahn unterwegs...Wird man aber mit fix montierter, laufender Kamera im Auto erwischt, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 10.000. Es geht darum zu welchem Zweck gefilmt wird: Überwachung oder Privatvergnügen. Der Grad ist schmal. Am Ende liegt es an der Glaubwürdigkeit. Die Aufzeichnung einer Fahrt über den Großglockner fürs Urlaubsvideo kaufen einem Polizisten wohl eher ab, als die Aufnahmen von hunderten Kilometern Autobahn und etlichen anderen Verkehrsteilnehmern.
Standort: Katzelsdorf/Leitha, Bez. Wr. Neustadt, NÖ; Temperaturmessungen am Balkon (nicht genormt)
- ManuelW4
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Also bei allen Formulierungen sämtlicher Gesetze, die man hier findet, kann ich mir nicht vorstellen, dass das das Chasen in irgendeiner Art und Weise gefährdet. In dem ORF-Artikel geht es ja hauptsächlich darum, dass man sich strafbar macht, wenn man den Verkehr systematisch überwacht, mögliche Unfälle aufzeichnet und bei Unfällen selbst den Richter spielen kann so quasi. Das hat aber mit dem, was wir machen, überhaupt nichts zu tun, finde ich. Denn genau dann wird Folgendes tragend:
Mich lässt das ehrlich gesagt kalt, ich filme und fotografiere weiterhin da, wo es mir gefällt. Sollte es mit jemandem zu Meinungsverschiedenheiten kommen, kann man demjenigen immer noch den Grund näher bringen - damit sollte die Sache eigentlich geritzt sein. Skywarn Flyer bzw. ein Hinweis auf unsere Homepage könnten sicher hilfreich sein.
Ich kann mich an ein Chasing letztes Jahr erinnern, bzw. eigentlich war es schon eine Schadensbegutachtung, da hat die Polizei vor mir eine örtliche Umleitung einngerichtet. Wer sich dann absichtlich aus dem Fenster lehnt und das alles fotografiert, ist selber Schuld, wenn er sich womöglich auf eine Diskussion einlassen muss - ansonsten wie gesagt: im Zweifelsfall kann immer noch auf den Verein Skywarn sowie seinem Vereinszweck hingewiesen werden, damit sollten alle Unklarheiten beseitigt werden können.
Lg Mani
PS: eine kleine Anekdote vom heurigen Winter fällt mir da noch ein: ich ging im Februar in Ternitz ein wenig in der Siedlung meiner Freundin herum und fotografierte den frisch gefallenen Neuschnee. Schneeschaufelnde Nachbarn haben mich bemerkt und eine ganz aufgebrachte Dame ist mir gefolgt und hat mich dann angesprochen, was ich denn da mache und warum ich alles fotografiere. Ich habe ihr dann nahegelegt, dass ich nur am Schnee und nicht an ihrem Geld interessiert bin - das war ihr dann schon ein wenig peinlich. Mit den Worten "ma kau net vorsichtig genug sei.../ma waß net, wos aundare Leit imma vorhom" hat sie sich dann letztendlich verabschiedet
Wer also bei wolkenlosem Himmel hunderte Kilometer Autobahn mitfilmt und sich dann auf eine Gewitterjagd berufen will, bekommt eventuell ProblemeEs geht darum zu welchem Zweck gefilmt wird: Überwachung oder Privatvergnügen. (...) Am Ende liegt es an der Glaubwürdigkeit.
Mich lässt das ehrlich gesagt kalt, ich filme und fotografiere weiterhin da, wo es mir gefällt. Sollte es mit jemandem zu Meinungsverschiedenheiten kommen, kann man demjenigen immer noch den Grund näher bringen - damit sollte die Sache eigentlich geritzt sein. Skywarn Flyer bzw. ein Hinweis auf unsere Homepage könnten sicher hilfreich sein.
Ich kann mich an ein Chasing letztes Jahr erinnern, bzw. eigentlich war es schon eine Schadensbegutachtung, da hat die Polizei vor mir eine örtliche Umleitung einngerichtet. Wer sich dann absichtlich aus dem Fenster lehnt und das alles fotografiert, ist selber Schuld, wenn er sich womöglich auf eine Diskussion einlassen muss - ansonsten wie gesagt: im Zweifelsfall kann immer noch auf den Verein Skywarn sowie seinem Vereinszweck hingewiesen werden, damit sollten alle Unklarheiten beseitigt werden können.
Lg Mani
PS: eine kleine Anekdote vom heurigen Winter fällt mir da noch ein: ich ging im Februar in Ternitz ein wenig in der Siedlung meiner Freundin herum und fotografierte den frisch gefallenen Neuschnee. Schneeschaufelnde Nachbarn haben mich bemerkt und eine ganz aufgebrachte Dame ist mir gefolgt und hat mich dann angesprochen, was ich denn da mache und warum ich alles fotografiere. Ich habe ihr dann nahegelegt, dass ich nur am Schnee und nicht an ihrem Geld interessiert bin - das war ihr dann schon ein wenig peinlich. Mit den Worten "ma kau net vorsichtig genug sei.../ma waß net, wos aundare Leit imma vorhom" hat sie sich dann letztendlich verabschiedet
- Oberedlitz an der Thaya (nördl. Waldviertel, Bezirk WT), 485 m
- Allentsteig (Bezirk ZT), 535m
>>http://www.wetter-waldviertel.at
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